Tätigkeitsschwerpunkt Vertragsrecht

Das Vertragsrecht beinhaltet zum einen die Gestaltung und Überprüfung bestehender Verträge. Darüber hinaus befasst sich das Vertragsrecht mit der Geltendmachung vertraglicher Ansprache sowie deren Abwehr. Das Vertragsrecht ist durch den Grundsatz der Privatautonomie gekennzeichnet, d.h. die Parteien können grundsätzlich die Verträge so gestalten wie sie wollen. Die Grenzen der Privatautonomie werden durch das AGB Recht gesetzt. Soweit einer der Vertragsparteien ein Verbraucher ist und die Vertragsbedingungen vorformuliert sind, ist die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Insbesondere sind Klausen unzulässig, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. In dieser Hinsicht existiert eine nahezu unüberschaubare Rechtssprechung zu der Frage welche Klauseln rechtswirksam oder aber wegen Verstoßes gegen das AGB Recht rechtsunwirksam sind.

Darüber hinaus werden in den entsprechenden Verträgen Vergütungsansprüche geregelt, deren Fälligkeit sowie der Vertragsgegenstand. Des weiteren ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für Streitigkeiten aus einem Vertrag die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes zu vereinbaren. Aus Beweisgründen ist es zweckmäßig die Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren. Die Schriftform ist allerdings nur für bestimmte Vertragsarten vorgeschrieben. So ist zum Beispiel ein Kaufvertrag, auch wenn er nur mündlich abgeschlossen worden ist, in vollem Umfang rechtsgültig. Zudem stellt sich im Vertragsrecht oft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag rückgängig gemacht oder angefochten werden kann. Insoweit sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufs- und Rücktrittsrechte sowie Anfechtungsmöglichkeiten vor. Ferner ist im Rahmen des Vertragsrechtes oftmals das Bestehen von Schadensersatzverpflichtungen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten zu prüfen.




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