Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht

Im Mietrecht ist besonders die Möglichkeit einer Mietminderung des Mieters auf der einen Seite und auf der anderen Seite das fristlose Kündigungsrecht des Vermieters bei Verzug mit der Mietzinszahlung zu erwähnen.

Soweit das Mietobjekt mit Mietmängeln behaftet ist, hat der Mieter die Möglichkeit, nach entsprechender Anzeige und Aufforderung den Mangel zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen und nach Ablauf der gesetzten Frist, die Kaltmiete zu kürzen. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung lässt sich anhand von Minderungstabellen feststellen, um wieviel der monatliche Nettomietzins gemindert werden kann.

Der Vermieter ist grundsätzlich, soweit der Mieter mit der Zahlung eines Betrages, der 2 Monatsmieten übersteigt in Verzug ist, berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Soweit der Mieter aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung die Wohnung nicht räumt, ist der Vermieter gehalten eine Räumungsklage einzureichen. Der Mieter kann – soweit der Auszug für ihn eine besondere Härte darstellt – Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und ggfs. Räumungsschutzanträge stellen.




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